Allgemeine Geschäftsbedingungen

 InternetAgentur

 

1. Gegenstand der Bedingungen

1.1Diese Bedingungen regeln die Überlassung und Nutzung von Soft- und Hardware, nachstehend „Programme” genannt, die von der Internetagentur , nachstehend „Agentur” genannt, geliefert werden.
1.2 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgeblich dafür sind:

            die nachstehenden Bedingungen
            die allgemein angewandten Richtlinien und Fachnormen.

Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.


2. Leistungsumfang durch die AGENTUR
2.1 Die Programme werden dem Anwender ohne verbaler Programmbeschreibung, Bedienungs- und Installationsanweisung zu Verfügung gestellt.
2.2 Folgende Leistungen werden nicht erfaßt: Einweisung, Schulung, Systemanalyse, Erfassung von Stammdaten, Lieferung von Datenträgern. Hier gelten besondere Geschäftsbedingungen.

3. Engagement des Anwenders
3.1Wenn nicht anders vereinbart liegt die Verantwortung für die Auswahl, die Nutzung sowie die Auswahl und Nutzung anderer Software, EDV-Maschinen (z.B. Computer, Bildschirme, Tastaturen etc.) und Leistungen im Zusammenhang mit Programmen ausschließlich beim Anwender.
3.2 Der Anwender wird die AGENTUR unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der  Leistungen gemäß Ziffer 2. durch die AGENTUR erforderlich sind. Der Anwender wird insofern unverzüglich einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.
3.3 Wenn nicht anders vereinbart hat der Anwender dafür zu sorgen, daß spätestens zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Programms fachkundiges und in der Bedienung der eingesetzten Hardware geschultes Personal zu Verfügung steht.
3.4 Soweit durch fehlendes Fachpersonal beim Anwender oder durch unrichtige, lückenhafte oder später geänderte Angaben des  Anwenders bei AGENTUR ein Mehraufwand für die Erbringung der Leistung gemäß Ziffer 2. (z.B. im Rahmen der Programmkonfiguration) entsteht, gehen die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu Lasten des Anwenders.
3.5 Der Anwender hält die ihm übergebenen Dokumentationsunterlagen sowie die schriftlich oder fernmündlich mitgeteilten Änderungen oder sonstige im Zusammenhang mit der Überlassung der Software erbrachten Leistungen auf den neuesten Stand und archiviert sie.


4. Anlieferung, Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Anwender erhält die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Version zum jeweils aktuellen Preis Die Programme gelten als abgenommen, wenn der Anwender nicht innerhalb von vier Wochen schwerwiegende Fehler mitteilt. Sofern der Anwender als Sonderleistung eine Schulung oder Einweisung in das Programm erhält, ist das Programm mit Übergabe sowie Beendigung der Einweisung oder Schulung abgenommen. Der Anwender ist verpflichtet, die Software sofort nach Anlieferung zu untersuchen, ihre Funktionsfähigkeit festzustellen und eventuell auftretende Fehler zu rügen. Bei verspäteter Fehlermeldung entfällt die Gewährleistungspflicht von AGENTUR.

5. Gewährleistung
5.1. Dem Anwender ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen trotz ausgiebiger Tests seitens des Softwareentwicklers nicht ausgeschlossen werden können. AGENTUR übernimmt die Gewähr dafür, daß die Programme bei Anlieferung nicht mit Fehlern behaftet sind. Ein Fehler im Sinne dieses Vertrages ist eine erhebliche Abweichung von der Funktionsbeschreibung, wie sie in der  Programmbeschreibung und der Bedienungsanweisung enthalten ist.
5.2. Hat der Anwender einen Fehler innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach der             Abnahme mitgeteilt, wird AGENTUR diesen Fehler innerhalb angemessener Frist beheben. Gelingt die Behebung nicht, so kann der Anwender nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Eine Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
5.3. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender oder einem Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt des weiteren dann, wenn die Programme auf einer anderen Hardwarekonstellation, als sie in diesem Vertrag zugrunde gelegt ist, genutzt werden. Ein der AGENTUR gegebenen falls aufgrund von derartigen Änderungen oder Erweiterungen entstehender Aufwand bei der Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung ist vom Anwender zu tragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Anwender nicht die ihm zur Verfügung stehenden neuesten Programmversionen verwendet.
5.4. AGENTUR haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Anwender. AGENTUR haftet auch nicht für sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere nicht für den Verlust oder die Entstellung aufgezeichneter Daten. Dies gilt nicht, soweit AGENTUR in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet.

6.  Haftung
6.1. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluß des Vertrages,
Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, daß in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
6.2. Der Anwender stellt AGENTUR von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.
6.3. Der Schadensersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den der Anwender bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.          

7. Nutzungsumfang
7.1. Der Anwender erhält auf Dauer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von AGENTUR überlassenen Programme nebst Programmunterlagen selbst zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachbenutzung oder eine Nutzung in Verbindung mit einer vom Anwender hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte vorgenommenen Veränderung            bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGENTUR. AGENTUR wird ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.
7.2. Alle Rechte an den Programmen und den übergebenen Unterlagen, insbesondere auch der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung bleiben bei AGENTUR. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere die Weitergabe eines Programmes oder von Programmunterlagen an Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGENTUR.
7.3. Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen Programmen oder Unterlagen ist  ausschließlich zu Sicherungs oder Archivierungszwecken zulässig. Der Anwender wird alle Informationen über die Programme, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie die Programme betreffenden Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu verhindern.
7.4. Der Anwender verpflichtet sich, den Copyrightvermerk von AGENTUR auf dem Programm und allen Programmunterlagen nicht zu entfernen. Der Anwender ist nicht befugt, Veränderungen in Bezug auf  die Programmbezeichnung sowie in Bezug auf das Programm und die Programmunterlagen vorzunehmen. Der Anwender verpflichtet sich, den Namen „AGENTUR” nur in Bezug auf den Vertragsgegenstand zu verwenden.
7.5.Der Anwender erhält die Programme in kompilierter Fassung. Ein Anspruch auf Lieferung des Quellcodes besteht nicht. Dem Anwender ist es untersagt, die ihm gelieferten Programme oder Teile hiervon zu dekompilieren.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1. Die Vergütung für die Überlassung der Programme wird gemäß den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen berechnet.
8.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich zum Zeitpunkt der Leistung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
8.3. Gegen Forderungen von AGENTUR kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechts-  kräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Leistungsverweigerungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte des Anwenders sind ausgeschlossen.

9. Verzug, Nichterfüllung
9.1. Die Einhaltung von Liefer- und Nachbesserungsfristen durch AGENTUR setzt voraus, das der Anwender seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere die von AGENTUR erbetenen  Informationen erteilt und seine Zahlungspflichten einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
9.2. Hält AGENTUR ihre gesetzte Liefer- und Nachbesserungspflicht nicht ein, so hat der Anwender AGENTUR eine angemessene Nachfrist (mindestens drei Wochen) zu setzen.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Anwender kann AGENTUR Zinsen in Höhe von 4,5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das gesetzliche Recht der AGENTUR zur Geltendmachung weiterer Schäden oder zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10. Allgemeine Bestimmungen
10.1. Es gilt deutsches Recht.
10.2. Mit Ausnahme ausschließlicher Gerichtsstände gilt als Gerichtsstand Ulm/Donau. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für Verträge mit Vollkaufleuten.